Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bedingungen gelten nicht für die Verwendung von Zellstoff, der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten ist.
Die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG genannten Anforderungen gelten für die Verwendung von Kraftfahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG genannten Mitgliedstaat hergestellt werden.