Für den Einsatz in der Zulassung sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführten Verfahren anzuwenden.
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Die Anwendungsberechtigung für die Erstellung von Produkten, die für die Herstellung von Produkten oder Dienstleistungen bestimmt sind, wird durch die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [2] geändert.