Der Verbraucher ist verpflichtet, sich an die Anforderungen der Richtlinie zu halten, die für die Bereitstellung der erforderlichen Informationen gelten.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Verwendung von Kassetten, die mit einem Kassettenabtrennungsgerät ausgestattet sind.